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Inhalt:
Gast-, Nebenhörer
Der § 41 des Bremischen Hochschulgesetzes regelt die Neben- bzw. Gasthörerschaft:
§ 41
Nebenhörer und Gasthörer
(1) Die Hochschulen können Studenten anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. Nebenhörer sind berechtigt, in den Lehrveranstaltungen, zu denen sie zugelassen sind, Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen zu erbringen.
(2) Die Hochschulen können Bewerber, die nicht Studenten sind, als Gasthörer zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen.
(3) Das Nähere bestimmen die Immatrikulationsordnungen.
Die Zulassung als Gast- bzw. Nebenhörer erfolgt dann, wenn Studienplätze im gewünschten Studiengang frei sind.
Ein Antrag auf Zulassung als Gast-, Nebenhörer an der Hochschule Bremerhaven kann zum Sommer- und zum Wintersemester eines jeden Jahres erfolgen. Folgende Antragsfristen sind dabei einzuhalten:
Zum Sommersemester | 15. Januar |
Zum Wintersemester | 15. Juli |
Aufgrund von § 109 Abs. 3 und 5 Satz 2 Bremisches Hochschulgesetz vom 20. Juli 1999
(BremGBl. S. 183) hat der Akademische Senat der Hochschule Bremerhaven auf seiner Sitzung am
22.01.2002 die folgende Ordnung beschlossen:
- Für Gasthörer an der Hochschule Bremerhaven wird gemäß § 109 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 20. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 183) ein Entgelt erhoben.
- Das Entgelt beträgt für Bewerber oder Bewerberinnen, die für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen sind:
- bis zu zwei Semesterwochenstunden 51,00 Euro
- bis zu vier Semesterwochenstunden 64,00 Euro
- bis zu sechs Semesterwochenstunden 76,00 Euro
- über sechs Semesterwochenstunden für je bis zu zwei Semesterwochenstunden 13,00 Euro. - Das Entgelt ist zu erhöhen, wenn
a. die tatsächlichen Kosten nicht abgedeckt werden,
b. Verbrauchsmittel in Anspruch genommen werden,
c. besondere Einrichtungen benutzt werden. - Das Entgelt ist im Voraus zu entrichten.
- Auf Antrag und bei nachgewiesenen sozialen Gründen des Bewerbers oder der Bewerberin kann das Entgelt ermäßigt bzw. auf die Erhebung des Entgelts ganz verzichtet werden. Der Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer zu stellen.
- Der Nachweis für die Gründe für eine Herabsetzung bzw. einen Verzicht sind als belegbegründende Unterlagen zu behandeln und aufzubewahren.
Entgeltordnung für Gasthörer.PDF
Entgeltordnung für Gasthörer
Name | Organisation | Raum | Telefon |
