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Inhalt:
Richtlinien zur Durchführung von Auswahlgesprächen für die Studiengänge der Hochschule Bremerhaven
Die Hochschulen im Land Bremen können 24 Prozent der Studienplätze über ein eigenes Auswahlverfahren besetzen. Die Hochschule Bremerhaven macht von diesem Recht Gebrauch. Der Akademische Senat hat dazu Richtlinien erlassen.
Als erster Studiengang führteCruise Industry Management zum Wintersemester 2004/05 Auswahlgespräche durch.
12 der 40 Studienplätze sollen nach dem neuen Verfahren vergeben werden. In 20-minütigen Vorstellungsgesprächen müssen Bewerber die Motivation und Eignung zum Studiengang nachweisen. Die Bewertung der Auswahlgespräche erfolgt nach einer festgelegten Punkteskala für drei Komplexe: Motivation für den Studiengang, Gesprächsverhalten und Art der Berufsausbildung/Berufstätigkeit. Das Auswahlverfahren wird von zwei Hochschullehrern durchgeführt.
Wichtig für Bewerber ist, dass der Wunsch, an diesem Auswahlverfahren teilzunehmen, bei der Bewerbung angegeben wird.
Das Auswahlverfahren wird zur Zeit nicht mehr durchgeführt, die Auswahl erfolgt wieder nach dem NC.
vom 14. Oktober 2003
Der Akademische Senat der Hochschule Bremerhaven hat am 14. Oktober 2003 die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung von Auswahlgesprächen für die Studiengänge der Hochschule Bremerhaven beschlossen.
1. Durchführung von Auswahlgesprächen
1.1 Die Hochschule Bremerhaven führt im Rahmen der Vergabe von Studienplätzen nach der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 14. April 1994 (Brem. GBl. S. 144), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 29.04.2002 (Brem. GBL. S. 215) (Vergabeverordnung), auf Vorschlag der Fachbereiche Auswahlverfahren nach § 10 a Vergabeverordnung für einzelne Studiengänge durch.
1.2 Die Dekanin oder der Dekan benennt dem Immatrikulations- und Prüfungsamt die in das Auswahlverfahren einzubeziehenden Studiengänge des Fachbereichs bis zum 1. Januar des Jahres, in dem das Auswahlverfahren durchgeführt werden soll (Ausschlussfrist) und gibt dabei die Zahl der maximal durchführbaren Auswahlgespräche an. In der Regel soll mindestens die zweifache Zahl der im Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze an Auswahlgesprächen durchgeführt werden.
2. Zweck der Auswahlgespräche
Die Auswahlgespräche dienen der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerber nach dem Maß ihrer Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den gewählten Beruf durch Ermittlung einer Rangfolge.
3. Zeitpunkt der Auswahlgespräche
Auswahlgespräche werden einmal jährlich rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltungszeit des Wintersemesters durchgeführt. Der Zeitpunkt des Beginns der Auswahlgespräche richtet sich nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerberdaten durch die Hochschulverwaltung sowie der Bearbeitungs- und Ladungsfrist gemäß Ziffer 6. Ort und Zeit der Auswahlgespräche werden von der Dekanin oder dem Dekan des zuständigen Fachbereichs festgesetzt und bekannt gegeben. Die Termine für mehrtägige Auswahlgespräche sollen auf aufeinanderfolgende Werktage gelegt werden.
4. Auswahlkommissionen
4.1 Die Dekanin oder der Dekan legt die Anzahl der Auswahlkommissionen für den jeweiligen Studiengang fest.
4.2 Die Auswahlkommission besteht aus zwei Mitgliedern der Gruppe der in dem Studiengang tätigen Professorinnen und Professoren, die von der Dekanin oder dem Dekan benannt werden. Die Dekanin oder der Dekan benennt daneben stellvertretende Mitglieder der Gruppe der in dem Studiengang tätigen Professorinnen und Professoren, die bei Verhinderung eines Mitglieds an den Auswahlgesprächen teilnehmen. Die Dekanin oder der Dekan können zudem maximal zwei hochschulexterne Berater für die Auswahlkommission benennen, die über kein Stimmrecht verfügen. Die Teilnahme eines Mitglieds aus dem Immatrikulations- und Prüfungsamt ist möglich. Das Mitglied verfügt über kein Stimmrecht.
4.3 Beim Einsatz von zwei oder mehr Auswahlkommissionen werden die dem Fachbereich von der Hochschulverwaltung mitgeteilten Bewerberinnen und Bewerber für die Auswahlgespräche nach dem Zufallsprinzip anonymisiert auf die einzelnen Auswahlkommissionen verteilt.
5. Teilnahme am Auswahlgespräch
5.1 Die Teilnahme am Auswahlgespräch setzt die form- und fristgerechte Bewerbung für den in das Auswahlverfahren einbezogenen Studiengang sowie einen Antrag auf Teilnahme am Auswahlverfahren innerhalb der Frist für das Hauptverfahren gemäß § 3 Abs. 1 Vergabeverordnung voraus. Dem Antrag auf Teilnahme am Auswahlverfahren ist der Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung, ein handgeschriebener Lebenslauf, eine maximal zweiseitige schriftliche Begründung für die Wahl des Studiengangs sowie gegebenenfalls Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse oder eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. Unterlagen über ausgeübte berufliche Tätigkeiten beizufügen. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden in den Bewerbungsunterlagen entsprechend informiert.
5.2. Die Teilnahme erfolgt je Studiengang nur einmal. Wer unter die Auswahlquoten der §§ 7 Abs. 1 und 8 Vergabeordnung fällt, nimmt nicht am Auswahlverfahren teil. Das Immatrikulations- und Prüfungsamt ermittelt den Kreis der möglichen Kandidaten für das Auswahlverfahren nach der Vergabeordnung. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen für das Auswahlgespräch die Zahl der Auswahlgespräche gemäß Ziffer 1.2 entscheidet das Los.
6. Ladung zum Auswahlgespräch
Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch das Immatrikulations- und Prüfungsamt nach Maßgabe der vom Fachbereich mitgeteilten Termine zum Auswahlgespräch geladen. Die Ladungsfrist soll in der Regel mindestens eine Woche betragen.
7. Ablauf der Auswahlgespräche
7.1 Die Auswahlgespräche werden von der nach Ziffer 4.3 zuständigen Auswahlkommission mit den eingeladenen Bewerberinnen und Bewerbern als Einzelgespräche durchgeführt. Die Auswahlgespräche sind nicht öffentlich und dauern in der Regel nicht weniger als 20 Minuten. Die Mitglieder der Auswahlkommission müssen während der gesamten Dauer der von ihnen geführten Auswahlgespräche anwesend sein.
7.2 Erscheint ein Bewerber oder eine Bewerberin nicht oder bricht er oder sie das Auswahlgespräch ab, wird er oder sie bei der Entscheidung über die Auswahl nicht berücksichtigt. Wer nachweislich aus von ihm nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Gesprächsteilnahme gehindert war, nimmt auf Antrag im nächsten Vergabeverfahren am Auswahlgespräch teil.
7.3. Über den Verlauf eines jeden Auswahlgesprächs wird von einem Mitglied der Auswahlkommission ein Protokoll gefertigt, das den Ort, die Zeit, die Dauer des Gesprächs, die Teilnehmer, Stichworte zum Gesprächsinhalt, gegebenenfalls besondere Ereignisse beim Ablauf des Gesprächs sowie in einem Anhang die Bewertung gemäß Ziffer 9 enthält.
8. Gegenstand der Auswahlgespräche
8.1 Im Rahmen der Auswahlgespräche sollen die Bewerberinnen und Bewerber insbesondere darlegen:
a) die Begründung für die Entscheidung, den gewählten Studiengang studieren zu wollen,
b) bisherige Aktivitäten oder Interessen, die mit dieser Entscheidung im Zusammenhang stehen,
c) Vorstellungen über den gewählten Studiengang und spätere Aufgaben und Tätigkeiten,
d) weitere Sachverhalte, die im Hinblick auf die besondere Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang wichtig erscheinen.
8.2 Im Rahmen des Gesprächs wird das Verhalten der Bewerberinnen und Bewerber im Gespräch (Kommunikationsverhalten, Stringenz der Argumente, Flexibilität im Eingehen auf wechselnde Gesprächsgegenstände, Fähigkeit sich auf einen Gesprächspartner einzustellen, sprachliche Ausdrucksfähigkeit) beobachtet.
8.3 Darüber hinaus werden eine etwaige bereits abgeschlossene Berufsausbildung und/oder ausgeübte berufliche Tätigkeiten erörtert.
9. Bewertung der Auswahlgespräche
9.1 Die Bewertung der in den Auswahlgesprächen festgestellten Motivation und Eignung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt anhand folgender Kategorien mit folgenden Punktzahlen:
a) Eine Zulassung ist unbedingt empfehlenswert 10 Punkte
b) Eine Zulassung ist sehr empfehlenswert 8 Punkte
d) Eine Zulassung ist empfehlenswert 6 Punkte
e) Eine Zulassung ist mit Einschränkung empfehlenswert 4 Punkte
f) Eine Zulassung ist wenig empfehlenswert 2 Punkte
g) Eine Zulassung ist nicht empfehlenswert 0 Punkte
9.2 Jedes Mitglied der Auswahlkommission bewertet zunächst den Themenbereich Ziffer 8.1. und das Gesprächsverhalten Ziffer 8.2 anhand der Punkteskala nach Ziffer 9.1. Zur Berücksichtigung des Grades der Qualifikation für den gewählten Studiengang sowie der Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor oder nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergibt jedes Mitglied der Auswahlkommission insgesamt maximal weitere 10 Punkte entsprechend der Bewertungsskala nach Ziffer 9.1.
9.3. Die Gesamtbewertung erfolgt durch Summierung der für die drei Bewertungskomplexe vergebenen Punkte beider Mitglieder der Auswahlkommission. Die Einzelbewertungen und das Gesamtergebnis werden für jede Kandidatin und jeden Kandidaten auf einem gesonderten Bewertungsbogen als Anlage zu dem Gesprächsprotokoll festgehalten.
9.4. Nach Ende der Auswahlgespräche wird unter allen Bewerberinnen und Bewerbern eine Rangliste entsprechend der erreichten Punktezahl gebildet. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.
9.5 Die Ergebnisse der Auswahlgespräche werden dem Immatrikulations- und Prüfungsamt in einer Vorschlagsliste schriftlich mitgeteilt. Der Rektor entscheidet auf Grundlage dieses Vorschlags über die Zulassung.
10. Erstellung der Bescheide
10.1 Bewerberinnen und Bewerber, die nach Ziffer 9.2 zugelassen werden können, erhalten durch das Immatrikulations- und Prüfungsamt einen Zulassungsbescheid mit einem verbindlichen Immatrikulationstermin. Schreibt die Bewerberin oder der Bewerber sich bis zu diesem Termin nicht ein, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Die Bestimmungen der Vergabeverordnung über das Nachrückverfahren gelten entsprechend.
10.2 Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
11. Delegation
Die nach diesen Richtlinien der Dekanin oder dem Dekan obliegenden Aufgaben können auf die Studiendekanin oder den Studiendekan übertragen werden.
12. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten nach Bekanntmachung in Kraft und gelten mit Ausnahme der Ziffer 1.2 Satz 1 erstmals für das Vergabeverfahren für das Studienjahr 2004/05.
