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ZKFF

 

Zentrale Kommission für Frauenfragen

Aus dem Bremischen Hochschulgesetz 2010:

§ 6
Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte
(1) Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben
nach § 4 Abs. 2 sowie für die Umsetzung der danach
erlassenen Richtlinie der jeweiligen Hochschule liegt
beim Rektor oder der Rektorin, für die Fachbereiche
beim Dekan oder der Dekanin, soweit sie nicht durch
Gesetz dem Fachbereichsrat übertragen ist. Sie werden
darin von der Zentralen Kommission für Frauenfragen
unterstützt.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes
haben nur die Frauen der
Gruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 das Wahlrecht zur
Frauenbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz;
die so gewählte Frauenbeauftragte
nimmt die Aufgaben und Rechte nach dem Landesgleichstellungsgesetz
nur hinsichtlich dieser Frauen
wahr.
(3) Der Akademische Senat bildet eine Zentrale
Kommission für Frauenfragen, in der die Gruppen
nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 angemessen vertreten
sind; darüber hinaus ist die Frauenbeauftragte nach
Absatz 2 Mitglied dieser Kommission.
(4) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen unterstützt
die Hochschule bei allen Maßnahmen zum
Abbau von Nachteilen für Frauen in der Wissenschaft.
Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung
gegenüber allen zuständigen Stellen der Hochschule.
Sie berichtet dem Akademischen Senat regelmäßig
über ihre Arbeit. Sie hat das Recht, sich jederzeit
über alle Angelegenheiten der Frauenförderung zu
unterrichten. Bei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 oder
gegen danach erlassene Richtlinien der Hochschule
hat sie das Recht, diese über den Rektor oder die
Rektorin zu beanstanden.
(5) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen wählt
aus ihrer Mitte bis zu zwei Sprecherinnen und schlägt
sie dem Akademischen Senat zur Bestellung als
Zentrale Frauenbeauftragte vor. Die Zentralen Frauenbeauftragten
sind von ihren Dienstaufgaben angemessen
zu entlasten.
(6) Die Zentralen Frauenbeauftragten sind an den
Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen,
insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung,
bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen,
bei der Mittelvergabe nach § 81 Abs. 2, bei Berufungs-
und Personalentscheidungen im Bereich des
wissenschaftlichen Personals sowie bei der Entwicklung,
Umsetzung und Evaluierung der Frauengleichstellungsrichtlinien
der Hochschulen. Sie haben das
Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats,
der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen
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und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen
und Anträge zu stellen.
(7) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen und
die zentralen Frauenbeauftragten haben einen Anspruch
auf eine angemessene Arbeitsausstattung.
Die Ausstattung ist von der Hochschule bereit zu
stellen.
(8) Nach Maßgabe der Richtlinie nach Absatz 1 können
die Zentralen Frauenbeauftragten ihre Aufgaben
zum Teil auf in den Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten
gewählte Dezentrale Frauenbeauftragte
übertragen; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6
gelten entsprechend.