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Neben- und Gasthörerschaft

Nebenhörer
Die Hochschule Bremerhaven kann Studierende anderer Hochschulen für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer_innen zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen, sofern dadurch das Studium der ordentlich Studierenden nicht beeinträchtigt wird. Die zugelassenen Studierenden sind berechtigt, in den entsprechenden Lehrveranstaltungen Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen zu erbringen. Der Antrag auf Zulassung als Nebenhörer_in ist für das Wintersemester bis zum 15. Juli und für das Sommersemester zum 15. Januar zu stellen. Eine Zulassung als Nebenhörer_in kann nur erfolgen, wenn Studienplätze im gewünschten Studiengang frei sind. Wenn Sie nicht an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können Sie auch ohne Immatrikulation als Gasthörer an einzelnen Lehrveranstaltungen teilnehmen.
Es können maximal zwei Module belegt werden.

Gasthörer
Die Hochschule Bremerhaven kann Bewerber_innen, die keine Studierenden sind, zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen als Gasthörer_innen zulassen. Eine Immatrikulation an der Hochschule erfolgt durch die Zulassung als Gasthörer_in nicht. Gasthörer_innen können keine Prüfungsleistungen erbringen. Der Antrag auf Zulassung als Gasthörer_in ist für das Wintersemester bis zum 15. Juli und für das Sommersemester zum 15. Januar zu stellen. Die Zulassung als Gasthörer_in kann nur dann erfolgen, wenn Studienplätze im gewünschten Studiengang frei sind. Der Besuch von Lehrveranstaltungen als Gasthörer_in ist entgeltpflichtig. Informationen zur Höhe des Entgelts entnehmen Sie bitte der Entgeltordnung:
 
Entgeltordnung (Auszug)
Aufgrund von § 109 Abs. 3 und 5 Satz 2 Bremisches Hochschulgesetz vom 20. Juli 1999 (BremGBl. S. 183) hat der Akademische Senat der Hochschule Bremerhaven auf seiner Sitzung am 22.01.2002 die folgende Ordnung beschlossen:

Für Gasthörer_innen an der Hochschule Bremerhaven wird gemäß § 109 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 20. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 183) ein Entgelt erhoben.
Das Entgelt beträgt für Bewerber_innen, die für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen sind:

  • bis zu zwei Semesterwochenstunden 51,00 Euro
  • bis zu vier Semesterwochenstunden 64,00 Euro
  • bis zu sechs Semesterwochenstunden 76,00 Euro
  • über sechs Semesterwochenstunden für je bis zu zwei Semesterwochenstunden 13,00 Euro.
Das Entgelt ist zu erhöhen, wenn
  1. die tatsächlichen Kosten nicht abgedeckt werden
  2. Verbrauchsmittel in Anspruch genommen werden
  3. besondere Einrichtungen benutzt werden.
Das Entgelt ist im Voraus zu entrichten. Auf Antrag und bei nachgewiesenen sozialen Gründen des_der Bewerbers_in kann das Entgelt ermäßigt bzw. auf die Erhebung des Entgelts ganz verzichtet werden. Der Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer_in zu stellen.
Der Nachweis für die Gründe für eine Herabsetzung bzw. einen Verzicht sind als belegbegründende Unterlagen zu behandeln und aufzubewahren. Bei Fragen zur Gast- und Nebenhörerschaft und zur Bewerbung wenden Sie sich bitte die für den Studiengang zuständige Sachbearbeiterin.

Sprechen Sie uns gern an