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Über das Bremische Studienkontengesetz

 

Das Bremische Hochschulgesetz aus dem Jahr 2003 sieht in § 109 a vor, dass die Studierenden mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem gebührenfreien Studienguthaben erhalten. Die näheren Einzelheiten dazu sind durch ein besonderes Gesetz geregelt, das zum Wintersemester 2005/06 in Kraft getreten ist. Durch das Gesetz wird die bisherige allgemeine Studiengebührenfreiheit eingeschränkt. Auch die an den Bremischen Hochschulen jetzt schon eingeschriebenen Studierenden sind davon betroffen.

Folgende Regelungen sind zu beachten:

  • Alle Studierende, die ihren Hauptwohnsitz im Land Bremen (Bremen/Bremerhaven) haben, erhalten mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem einmaligen Guthaben von 14 gebührenfreien Semestern. Das Guthaben kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden.
  • Ist ein Guthaben verbraucht, ohne dass das Studium abgeschlossen wurde, muss für jedes weitere Semester eine Studiengebühr von 500,-- EURO gezahlt werden. Von dieser Gebührenpflicht sieht das Gesetz einige Ausnahmen vor. Studiengebühren werden ab dem Wintersemester 2006/2007 erhoben. Die eingeschriebenen Studierenden werden zuvor über die jeweilige Höhe ihres Studienguthabens informiert.
  • Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule wahrheitsgemäße Auskünfte über ihren Hauptwohnsitz zu erteilen und dies auf Anforderung auch zu belegen oder eidesstattlich zu versichern. Die Hochschule wird das Verfahren hierzu im Einzelnen noch festlegen und Sie hierüber noch gesondert informieren.
  • Studierende, die bereits immatrikuliert sind, sind auch von dieser Regelung betroffen. Das bedeutet, dass Studierende mit Hauptwohnsitz im Land Bremen gerechnet ab Wintersemester 2005/2006 grundsätzlich nur noch ein gebührenfreies Studienguthaben in Höhe von 14 Semestern abzüglich der bereits an Bremischen Hochschulen oder an anderen Hochschulen gebührenfrei studierten Semester haben. Studierende, die bereits 14 Semester studiert haben, sind für das Weiterstudium ab Wintersemester 2006/2007 gebührenpflichtig.

Die Inhalte des Studienkonstengesetzes von 2005 bleiben auch nach 2010 bestehen. Jedoch erhalten zukünftig auch die Studierenden, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes Bremen haben, mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem einmaligen Guthaben von 14 gebührenfreien Semestern. Die "Landeskinderregelung" wurde damit gestrichen.
Weitere Informationen sind dem Studienkontengesetz (siehe Hochschulordnungen) zu entnehmen.