Gasthörer
Die Hochschule Bremerhaven kann Bewerber_innen, die keine Studierenden sind, zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen als Gasthörer_innen zulassen. Eine Immatrikulation an der Hochschule erfolgt durch die Zulassung als Gasthörer_in nicht. Gasthörer_innen können keine Prüfungsleistungen erbringen. Der Antrag auf Zulassung als Gasthörer_in ist für das Wintersemester bis zum 15. Juli und für das Sommersemester zum 15. Januar zu stellen. Die Zulassung als Gasthörer_in kann nur dann erfolgen, wenn Studienplätze im gewünschten Studiengang frei sind. Der Besuch von Lehrveranstaltungen als Gasthörer_in ist entgeltpflichtig. Informationen zur Höhe des Entgelts entnehmen Sie bitte der Entgeltordnung:
Entgeltordnung (Auszug)
Aufgrund von § 109 Abs. 3 und 5 Satz 2 Bremisches Hochschulgesetz vom 20. Juli 1999 (BremGBl. S. 183) hat der Akademische Senat der Hochschule Bremerhaven auf seiner Sitzung am 22.01.2002 die folgende Ordnung beschlossen:
Für Gasthörer_innen an der Hochschule Bremerhaven wird gemäß § 109 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 20. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 183) ein Entgelt erhoben.
Das Entgelt beträgt für Bewerber_innen, die für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen sind:
- bis zu zwei Semesterwochenstunden 51,00 Euro
- bis zu vier Semesterwochenstunden 64,00 Euro
- bis zu sechs Semesterwochenstunden 76,00 Euro
- über sechs Semesterwochenstunden für je bis zu zwei Semesterwochenstunden 13,00 Euro.
Das Entgelt ist zu erhöhen, wenn
- die tatsächlichen Kosten nicht abgedeckt werden
- Verbrauchsmittel in Anspruch genommen werden
- besondere Einrichtungen benutzt werden.
Das Entgelt ist im Voraus zu entrichten. Auf Antrag und bei nachgewiesenen sozialen Gründen des_der Bewerbers_in kann das Entgelt ermäßigt bzw. auf die Erhebung des Entgelts ganz verzichtet werden. Der Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer_in zu stellen.
Der Nachweis für die Gründe für eine Herabsetzung bzw. einen Verzicht sind als belegbegründende Unterlagen zu behandeln und aufzubewahren. Bei Fragen zur Gast- und Nebenhörerschaft und zur Bewerbung wenden Sie sich bitte die für den Studiengang zuständige Sachbearbeiterin.