Die Promotion muss spätestens zum Zeitpunkt der Berufung abgeschlossen sein. Ist die Promotion zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen, sollte angegeben werden, wann mit dem Abschluss zu rechnen ist.
Ausschließlich in künstlerischen und gestalterischen Fächern kann eine Promotion durch andere (wissenschaftliche) Leistungen ersetzt werden, wenn dies in der Ausschreibung genannt wird.
Üblicherweise sind bis zur Berufung 5 Jahre einschlägige berufliche Praxis gefordert, davon mindestens 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereichs. Der Umfang dieser Tätigkeiten muss bei einem Volumen von mindestens 50 % liegen. Geringere Umfänge können ggf. kumuliert werden. Die Berufspraxis wird ab dem ersten für eine Promotion qualifizierenden Abschluss einbezogen.
Die pädagogisch-didaktische Eignung kann durch erste Erfahrungen in der Vermittlung von Inhalten - bestenfalls im Hochschulkontext - nachgewiesen werden.
Professuren werden durch Berufungsverfahren besetzt, die mehrere Monate dauern. Für die Erstellung des Berufungsvorschlags ist eine Berufungskommission zuständig, die vom Fachbereich gebildet wird und aus allen Statusgruppen besteht.
Die Berufungskommission sichtet die Bewerbungsunterlagen und lädt die vielversprechendsten Bewerber:innen zu Anhörungen ein. Die Anhörungen bestehen aus einem hochschulöffentlichen Teil, der aus einer Probelehrveranstaltung und einem wissenschaftlichen Fachvortrag besteht, und einem nicht-öffentlichen Gespräch zwischen dem Bewerber oder der Bewerberin und der Berufungskommission. Danach trifft die Berufungskommission eine engere Wahl von Kandat:inn:en, über deren Passung auf die Stelle Gutachten von externen Sachverständigen – in der Regel Professor:innen aus dem betreffenden Feld – eingeholt werden. Nach Einbeziehung aller Informationen erstellt die Berufungskommission eine Empfehlung für einen Berufungsvorschlag mit einer Rangfolge von – in der Regel drei – Kandidat:innen. Der Beschluss über den Berufungsvorschlag erfolgt in weiteren Gremien der Hochschule.
Hat die Hochschule über einen Berufungsvorschlag entschieden, legt sie diesen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vor. Spricht die Senatorische Behörde einen Ruf aus, erfolgen im Anschluss Berufungsverhandlungen der zu berufenden Person mit der Hochschule.
FAQs
Das Lehrdeputat beträgt in der Regel 18 SWS. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.
Nein, eine Habilitation ist für die Berufung auf eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) nicht erforderlich.
Wegen der hohen rechtlichen Anforderungen und der großen Zahl an beteiligten Stellen nehmen Berufungsverfahren ab der öffentlichen Ausschreibung bis zur Ruferteilung in der Regel mindestens 9 Monate in Anspruch.
Den aktuellen Stand des Berufungsverfahrens können Sie bei dem oder der Berufungskommissionsvorsitzenden erfragen. Sollten Sie berufen werden, erfahren Sie dies per Post von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Sollten Sie den Ruf nicht erhalten, erfahren Sie dies durch das Personaldezernat unserer Hochschule nach Abschluss des entsprechenden Verfahrensschrittes.
Gemäß Berufungsordnung besteht die Berufungskommission üblicherweise aus fünf Professor:innen, zwei wissenschaftlich(-technisch) Mitarbeitenden und zwei Studierenden, die stimmberechtigt sind. Aus verfahrensrechtlichen Gründen dürfen die Namen nicht bekannt gegeben werden. Hinzu kommen als beratende Mitglieder der Personalrat, die Frauenbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung und das Berufungsmanagement.
Datenschutz ist uns wichtig. Die Berufungsverfahren entsprechen den Richtlinien der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Zu den wesentlichen Aufgabenbereichen einer Professur gehören Lehrtätigkeit, Forschung, Weiterbildung, Wissens- und Technologietransfer, Gremienarbeit sowie Verwaltungsaufgaben. Die hauptberuflichen Dienstaufgaben finden Sie in §16 BremHG.